Bevor Sie mit Ihrer Reha-Maßnahme beginnen können, muss diese erst einmal beantragt werden. Die benötigten Antragsformulare erhalten Sie bei den Kostenträgern, wie beispielsweise den Auskunfts- und Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung, bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Hausarzt.
Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte dürfen eine medizinische Rehabilitationsleistung direkt auf einem Formular beantragen. Somit kann Ihr Reha-Antrag direkt über Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt abgewickelt werden.
Wenn Sie privat versichert sind, stellen Sie Ihren Reha-Antrag formlos über Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt oder der zuständigen Amtsärztin oder dem zuständigen Amtsarzt, sofern dieser beihilfeberechtigt ist.
Wir empfehlen Ihnen, Ihren präzisen und verständlichen Reha-Antrag gemeinsam mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt auszufüllen. Sie beschleunigen das Verfahren, wenn Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt den Befundbericht oder das Gutachten beifügt, in dem ausführlich erläutert wird, weshalb bei Ihnen eine Rehabilitationsmaßnahme erforderlich ist. Alle behandlungswürdigen Diagnosen sollten in der Reihenfolge „wichtigste zuerst“ aufgezählt werden. Ob Sie einen Befundbericht oder ein ärztliches Gutachten benötigen, sollten Sie vorab bei Ihrem Kostenträger erfragen.
Neben speziellen Behandlungsnotwendigkeiten, wie beispielsweise ein bestimmtes Klima oder die Reha-Ziele, sollte auch die Angabe Ihrer Wunschklinik detailliert begründet werden. Kliniklisten, wonach nur bestimmte Vertragskliniken von Krankenkassen für eine Rehabilitationsmaßnahme in Frage kommen, sind nicht gültig. Solange die Wunschklinik über einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V verfügt, kann sie auch von der Krankenkasse belegt werden.
In Deutschland haben alle Kranken- bzw. Rentenversicherte laut § 26 bis § 32 des Sozialgesetzbuches IX (SGBIX) ein Recht auf Reha. Jedes Jahr erkranken knapp zwei Millionen Menschen so schwer an den unterschiedlichsten Leiden, dass sie für eine bestimmte Zeit erst einmal nicht mehr arbeiten gehen können.
Die medizinische Rehabilitation, kurz Reha genannt, bietet einen Weg, wie Sie Ihre Gesundheit und damit auch Ihre Leistungsfähigkeit wiederherstellen können. Die Rehabilitation soll laut Gesetz die „Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit“ beseitigen beziehungsweise das „vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ verhindern oder hinausschieben.
Keine Krankheit ist gleich. Um Sie individuell und optimal betreuen zu können, unterstützen wir Sie mit einem speziell für Sie zusammengestellten Reha-Behandlungsplan. Unser Ziel ist es, Ihre Gesundheit zu erhalten, zu stärken und zu fördern – frei nach den Grundsätzen „Reha vor Rente“ und „Reha vor Pflege“.
Bei unserer stationären Reha ist ein dauerhafter Aufenthalt während der gesamten Reha-Maßnahme notwendig. Durch unsere Fachärztinnen, Fachärzte und Pflegekräfte sind Sie bei uns in guten Händen und werden bestens umsorgt. So können Sie sich ganz in Ruhe auf das Gesundwerden konzentrieren.
Ihr Reha-Aufenthalt wird nahezu komplett bezahlt – im Regelfall müssen Sie in jeglichen Kliniken täglich 10,00 € zuzahlen, pro Reha-Woche also jeweils 70,00 €. In Sonderfällen kann auch eine Zahlungsbefreiung beantragt werden. Ihre Versicherung übernimmt neben den Behandlungskosten auch die Kosten für die An- und Abreise, Verpflegung und Unterbringung.
Ein Unterschied der Kostenträger Deutsche Rentenversicherung (DRV) und Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist, dass jede GKV-Patientin und jeder GKV-Patient nach § 40 Abs. 2 SGB V einen Rechtsanspruch auf seine medizinisch geeignete Wunschklinik hat (Mehrkostenerstattung). Verlangt die Krankenkasse Zuzahlungen ist zu prüfen, ob
Wenn nur einer dieser Punkte verneint wird, ist das Zuzahlungsverlangen zurückzuweisen. Zuzahlungen sind nur berechtigt, wenn sich der Klinikwunsch auf persönliche Belange, wie beispielsweise Klinik an der See ohne medizinische Notwendigkeit oder eine besonders komfortable Zimmereinrichtung stützt.
Während Ihres Reha-Aufenthalts müssen Sie keinen Urlaub nehmen. Sie gelten in dieser Zeit als arbeitsunfähig. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet Ihnen bis zu einer Dauer von sechs Wochen Ihren Lohn weiterzuzahlen.