Wunsch und Wahlrecht

Wunsch und Wahlrecht

Wunsch und Wahlrecht

In Deutschland haben Sie neben dem Recht auf Reha auch ein Wunsch- und Wahlrecht. Das bedeutet, Sie dürfen Ihrem Kostenträger einen begründeten Vorschlag vorlegen, in welcher Klinik Sie gern Ihre Reha-Behandlungen machen möchten. Voraussetzung dafür ist, dass die Klinik folgende Punkte erfüllt:

  • Zwischen Kostenträger und Klinik muss ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag bestehen
  • Die Wunschklinik muss nach geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein
  • Die Klinik muss nachweislich für Ihre Erkrankung geeignet sein

Reha-Kliniken haben ganz unterschiedliche Schwerpunkte. Sie sollten sich deshalb eine Klinik aussuchen, deren Leistungen für Ihr Krankheitsbild am geeignetsten ist. Wurde Ihr Reha-Antrag bereits für eine andere Klinik bewilligt, können Sie auch im Nachhinein noch einen Antrag auf Heilstättenänderung einreichen.

Begründen Sie Ihre Wahl der Wunschklinik möglichst verständlich und präzise. Kostenträger sind generell verpflichtet bei der Klinikauswahl das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Ist Ihre Wunschklinik jedoch medizinisch besser geeignet als die vom Kostenträger zugewiesene, wird diese bewilligt, auch wenn dafür höhere Kosten entstehen.

Es kann vorkommen, dass Ihr Kostenträger die Wunschklinik nicht akzeptiert oder Ihren Reha-Antrag sogar ablehnt. In beiden Fällen können Sie jedoch gegen die Ablehnung vorgehen. Sie haben das Recht innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen. Achten Sie darauf, ganz gezielt auf die Ablehnungsgründe einzugehen. Ziehen Sie bei Bedarf die Unterstützung Ihres behandelnden Arztes hinzu.

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Qualität, die sich auszeichnet